Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Wiligrad e.V.“

1.2. Sitz des Vereins ist 19069 Lübstorf, OT Wiligrad, Wiligrader Str. 17

1.3. Der Verein bezweckt:

1.3.1. Die Förderung von Kunst und Kultur durch den Aufbau und die Entwicklung von Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins, künstlerisch Tätigen und künstlerischen Einrichtungen sowie Bildungseinrichtungen, um durch Erfahrungsaustausch künstlerisches Schaffen, Erkenntnisprozesse und Weiterbildung zu vertiefen und zu erweitern.

1.3.2. Die Vermittlung und Förderung von kunstwissenschaftlichen und kunstpädagogischen sowie aus unmittelbarem künstlerischen Schaffen erwachsenen Erkenntnissen an die Mitglieder des Vereins, an Besucher aus der Region, Kunstinteressierte und Touristen. Zu diesem Zweck sollen Kunstausstellungen, dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen sowie kunstpädagogische und publizistische Aktivitäten durchgeführt werden.

1.3.3. Die Unterstützung und Förderung von Künstlerinnen und Künstlern zur Präsentation ihrer Kunstwerke. Dazu sollen regelmäßige Kunstausstellungen, Symposien und Weiterbildungsmaßnahmen dienen.

1.3.4. Besonders jungen Künstlerinnen und Künstlern ein Podium zu bieten, um ihre künstlerischen Arbeiten zu präsentieren und damit ihren persönlichen Bekanntheitsgrad, aber auch den ihrer Kunstrichtung zu erhöhen und damit indirekt zur Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation von Kunstschaffenden beizutragen.

1.3.5. Die Einnahmen von Geldern durch Eintritt zu Ausstellungen und Veranstaltungen sowie Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen dienen dazu, um die unter 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Vereinszwecke zu erreichen.

1.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke, die insbesondere der Kunst, daneben aber auch der Volksbildung und dem Gedanken der Völkerverständigung dienen.

1.4.1 Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Durch Zuwendungen des Vereins darf kein Mitglied und kein Dritter begünstigt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Entschädigungen für tatsächlichen Aufwand können nach Reisekostenrecht und EStG gezahlt werden. Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes sind nach § 3 Nr. 26a EStG möglich. Die Höhe der Vergütung wird durch den Vorstand festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

1.4.2. Der Vorstand legt jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung über

Einnahmen und Ausgaben ab. Die Rechnungsprüfung vollzieht die Mitgliederversammlung

danach mit Hilfe von zwei von ihr gewählten Kassenprüfern.

1.5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1. Mitglied des Vereins kann jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und jede juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Über den Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine Nachricht von der Geschäftsstelle des Vereins. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

2.2. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet. Er ist für das laufende Geschäftsjahr, spätestens aber bis zum 31.März des Folgejahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen endet mit dem Kalenderjahr.

2.3.Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod

durch Austritt

bei einer juristischen Person durch Ihre Auflösung und

durch Ausschluss, der bei wichtigem Grunde durch den Vereinsvorstand beschlossen werden kann.

2.4. Der Vorstand beschließt über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften. Diese sind mit der Befreiung von Mitgliedsbeiträgen verbunden.

§ 3 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

3.1. der Vorstand

Er besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen mit folgenden Ämtern:

Vorsitzender

stellvertretender Vorsitzender

Schatzmeister

3.2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind die unter 3.1. angegebenen Vorstandsmitglieder. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt – wenn nicht am Tage seiner Wahl ein kürzerer Zeitraum beschlossen wird – drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand verteilt unter sich die einzelnen

Obliegenheiten, insbesondere die satzungsmäßigen Ämter, und zwar mit Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB) bestellen. Sein Aufgabenkreis und Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

 

3.3. Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung der Mitglieder findet jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über:

den Jahresbericht

den Jahresabschluss

die Entlastung des Vorstandes und

ggf. Wahl des Vorstandes

die Wahl von zwei Kassenprüfern

Der Vorstand kann sie darüber hinaus einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes dieses verlangen.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, abgesehen von § 4 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung wird beigefügt. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, im Verhinderungsfall durch ein anderes, vom Gesamtvorstand hierzu ermächtigtes Vorstandsmitglied, einzuberufen. Einladungen hierzu sind spätestens 14 Tage vor einem angesetzten Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich abzusenden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor dem Tage der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

 

§ 4 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst. Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins kein Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Gründung: Lübstorf, 14. Mai 1991

Satzungsänderung: Lübstorf, 06.04.2017